AGB

Allgemeine Bedingungen für die Lieferung von Maschinen und Werkleistungen der Firma IPROTec GmbH

Gültig ab: 01.08.2006

Zur Verwendung gegenüber

Natürlichen und juristischen Personen (Gesellschaften), die den Vertrag im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit abschließen;

2. Juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen

  1. Allgemeine Bestimmungen
    1. Die allgemeinen Bedingungen der Firma IPROTec GmbH gelten für alle
      Lieferungen und Leistungen, soweit nicht gesonderte vertragliche
      Vereinbarungen getroffen werden.
      Abweichende Vertragsbedingungen des Bestellers werden nicht
      Vertragsgegenstand, weder durch Annahme des Auftrags noch durch dessen
      Auftragsbestätigung unter Hinweis auf seine allgemeinen
      Geschäftsbedingungen. Ein Vertrag kommt mit schriftlicher
      Auftragsbestätigung der Firma IPROTec GmbH zustande, sofern nicht
      ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
    2. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen,
      Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht
      ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen,
      Zeichnungen und anderen Unterlagen - auch in elektronischer Form - behält
      sich die Fa. IPROTec GmbH Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen
      Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer darf vom Besteller als
      vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich
      machen.
  • Umfang der Lieferung

    Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung der Fa. IPROTec
    GmbH maßgebend, im Falle eines Angebots des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.

  • Preis und Zahlung
    1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die MwSt in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
    2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten und zwar:
      30% Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung,
      60% sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind, der Restbetrag innerhalb eines weiteren Monats nach Gefahrübergang.
  • Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
    Gegenforderungen zurückhalten oder aufrechnen.
  • Lieferzeit
  1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen,Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
  2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Hat eine Abnahme zu erfolgen, ist der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Mitteilung der Abnahmebereitschaft, es sei denn, die Abnahme kann berechtigterweise verweigert werden.
  3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn Verzögerungen durch höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Zulieferer oder sonstige Ereignisse auftreten, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen. Der Lieferer hat solche Umstände auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während seines Verzuges entstehen. Beginn und Ende solcher Hindernisse teilt der Lieferer dem Besteller in wichtigen Fällen baldmöglichst mit.
  4. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge Verschuldens des Lieferers entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 1/2 v. H., im Ganzen aber höchstens 5 v. H. vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, die infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Darüber hinausgehende Schäden werden nur in den Fällen des Abschnittes VIII 5 ersetzt.
  5. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch 1/2 v. H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener längerer Frist zu beliefern.
  6. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
  • Gefahrübergang und Annahme
  1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden wie sonstige versicherbare Risiken versichert. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie hat unverzüglich zum Abnahmetermin zu erfolgen.
  2. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
  3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII entgegen zu nehmen.
  4. Teillieferungen sind zulässig.
  • Eigentumsvorbehalt
    1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
    2. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
    3. Der Besteller darf den Liefergegenstand, vor Abnahme und vollständiger Bezahlung, weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
    4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme nach Fristsetzung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
    5. Verlängerter und erweiteter Eigentumsvorbehalt für den Fall der ständigen Geschäftsverbindung und der Zulässigkeit des Weiterverkaufs der Vorbehaltsware
      1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor,
        bis sämtliche Forderungen des Lieferers gegenüber dem Besteller aus
        der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden
        Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen
        Verträgen beglichen sind – unter Beachtung des Übersicherungs-
        verbotes. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche
        Forderungen des Lieferers in eine laufende Rechnung aufgenommen
        wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei
        vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei
        Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des
        Leistungsgegenstandes nach Fristsetzung berechtigt und der Besteller
        zur Herausgabe verpflichtet. Bei Pfändungen oder sonstigen
        Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich
        schriftlich zu benachrichtigen.
      2. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen
        Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch dem Lieferer bereits
        jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen
        den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen und zwar gleichgültig,
        ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft
        wird. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach der
        Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderung
        selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich
        der Lieferer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller
        seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der
        Lieferer kann verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen
        Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
        erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
        aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der
        Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die dem Lieferer
        nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers
        gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Lieferer und Besteller
        vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
      3. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch
        den Besteller stets für den Lieferer vorgenommen. Wird die
        Vorbehaltssache mit anderen nicht dem Lieferer gehörenden
        Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an
        der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu
        den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
        Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das
        Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Der Lieferer verpflichtet sich,
        die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert
        die zu sichernden Forderungen, soweit sie noch nicht beglichen sind,
        um mehr als 25% übersteigt.
  • Sach- und Rechtsmängel

    Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich
    zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer
    Ansprüche unbeschadet Abschnitt VIII 4 wie folgt:

    1. Alle diejenigen Teile sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich auszubessern
      oder neu zu liefern, die bei Gefahrübergang mangelhaft waren. Die
      Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich
      mitzuteilen. Ausgewechselte Teile werden Eigentum des Lieferers.
    2. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden
      Gründen entstanden sind:
      Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw.
      Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche
      Abnutzung,
      fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel,
      Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund,
      chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.
    3. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Ausbesserungen
      und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer
      die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der
      Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der unmittelbaren
      Gefährdung der Betriebssicherheit und zur unmittelbaren Abwehr
      unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Besteller den Lieferer
      unverzüglich informieren und verständigen muss, oder wenn der Lieferer
      nach vorheriger, zweimaliger schriftlicher Aufforderung und nach
      angemessener Frist mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der
      Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch qualifizierte Dritte
      beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen, durch den
      Besteller nachgewiesenen Kosten, zu verlangen.
    4. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmit-
      telbaren Kosten trägt der Lieferer - soweit sich die Beanstandungen als
      berechtigt erweisen - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des
      Versandes sowie die angemessenen Kosten des Ein- und Ausbaus, ferner, falls
      dies nach Lage des Einfalls billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der
      etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Im Übrigen
      trägt der Besteller die Kosten.
    5. Ungeachtet des und unabhängig von vorstehendem haftet der Lieferer weder
      mittelbar noch unmittelbar für Schäden und/oder Folgen, einschließlich, aber
      hierauf nicht beschränkt, aller Folgeschäden, die dadurch entstehen oder
      entstehen können, dass der Besteller oder Dritte unsachgemäße Änderungen,
      Aus- oder Nachbesserungen oder Instandsetzungsarbeiten durchführen.
    6. Sollte die Benutzung des Liefergegenstandes eine Verletzung von
      gewerblichen Schutz- oder Urheberrechten im Inland mit sich bringen, hat der
      Lieferer auf seine Kosten dafür Sorge zu tragen, dass der Besteller den
      Liefergegenstand weiter gebrauchen kann. Dies kann auch dadurch geschehen,
      dass der Lieferer den Gegenstand in geeigneter Weise so abändert, dass eine
      Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Ist dies wirtschaftlich nicht
      zumutbar oder kann dies nicht innerhalb angemessener Frist geschehen, ist der
      Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Unter den genannten
      Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Rücktrittsrecht vom Vertrage zu.
    7. Die in Abschnitt VII 6 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind
      vorbehaltlich der Haftung nach VIII 5 bei Verletzung von Schutz- und
      Urheberrechten abschließend. Sie bestehen nur, wenn der Besteller den
      Lieferer unverzüglich von der Geltendmachung solcher Schutz- oder
      Urheberrechtsverletzungen unterrichtet, der Besteller den Lieferer in
      angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche
      unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Abänderungsmaßnahmen
      gemäß VII 6 ermöglicht, dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich
      außergerichtlicher Regelung vorbehalten bleiben, der Rechtsmangel nicht auf
      einer Anweisung des Bestellers beruht und die Rechtsverletzung nicht dadurch
      verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig
      geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
  • Haftung, Ausschlüsse, Rücktritt

    Bei Geschäften unter Kaufleuten gilt eine Gewährleistungsfrist von 12 Monaten (gem.
    §309 Nr. 8 b ffBGB) ab Gefahrenübergang
    Es gilt die Rügeobliegenheit (unverzügliche Überprüfung der Ware) unter Kaufleuten
    (gem. §377 HGB)
    Wenn durch Verschulden des Lieferers der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge
    unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten
    Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen -
    insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - nicht
    vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten die nachfolgenden Haftungsregeln:

  1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte
    Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei
    Unvermögen des Lieferers. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag
    zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die
    Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er
    ein besonderes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies
    nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.
  2. Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes IV der Lieferbedingungen vor
    und gewährt der Besteller dem eben im Verzug befindenden Lieferer eine
    angemessene Nachfrist und wird diese Nachfrist nicht eingehalten, so ist der
    Besteller zum Rücktritt berechtigt.
  3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch
    Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
  4. Der Besteller hat ferner ein Recht zur Rückgängigmachung des Vertrages,
    wenn der Lieferer eine ihm gesetzte angemessene Nachfrist, nach mindestens
    zweimaliger Aufforderung und angemessener Frist, für die Ausbesserung oder
    Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der
    Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das
    Recht des Bestellers auf Rückgängigmachung des Vertrages besteht auch in
    sonstigen Fällen des Fehlschlages der Ausbesserung oder Ersatzlieferung
    durch den Lieferer
  5. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers,
    insbesondere auf Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden
    irgendwelcher Art, einschließlich, aber hierauf nicht beschränkt, Folgeschäden
    sowie entgangenem Gewinn, die nicht an dem Liefergegenstand selbst
    entstanden sind. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder bei
    grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter sowie bei
    schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragsverpflichtungen. Bei
    schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragsverpflichtungen haftet der
    Lieferer - außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des
    Inhabers oder leitender Angestellter - nur für den vertragstypischen,
    vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluss gilt ferner
    nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des
    Liefergegenstandes für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten
    Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften,
    die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt
    hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst
    entstanden sind, abzusichern (nur adäquate Schäden).
  6. Der Lieferer übernimmt keine Haftung für Schäden und
    Funktionseinschränkungen, die aufgrund von technischen oder sonstigen
    Vorgaben des Bestellers herrühren.
  • Verjährung

    Alle Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen - verjähren in 12
    Monaten. Für Schadenersatzansprüche nach Abs. VIII 5 gelten die gesetzlichen Fristen.
    Diese gelten auch für Mängel an einem Bauwerk oder für Liefergegenstände, die
    üblicherweise für ein Bauwerk verwendet wurden und durch die die Mangelhaftigkeit
    verursacht worden ist.

  • Software des Lieferers

    Beinhaltet der Liefergegenstand auch Software des Lieferers, wird dem Besteller ein nicht
    ausschließliches Recht zur Nutzung dieser Software einschließlich ihrer Dokumentation
    eingeräumt. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand
    überlassen. Die Software darf nur auf einem System genutzt werden. Der Besteller darf
    die Software nur im gesetzlich zulässigen Rahmen (§ 96a ffUrhG) vervielfältigen,
    überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der
    Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben, insbesondere Copyrightvermerke, nicht zu
    entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.
    Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der
    Kopien bleiben beim Lieferer bzw. dem Softwarelieferanten. Die Vergabe von
    Unterlizenzen ist nicht zulässig.

  • Anwendbares Recht / Gerichtsstand
    1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt
      ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht ein
      anderes vereinbart ist.
    2. Als Gerichtsstand gilt im Sinne von § 38 Abs.1 ZPO das für den Sitz des
      Lieferers zuständige Gericht als vereinbart. Der Lieferer ist jedoch berechtigt,
      im allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu klagen.
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